Pflicht zur Auflistung der Musiktitel

Seit Anfang 2010 sind nicht nur die GEMA-Tarife um 0,5 Prozent gestiegen auch muss jeder Veranstalter von Live-Musikaufführungen der GEMA eine Aufstellung über die benutzten Werke (Musikfolgen) übersenden. Diese Aufstellungen sollen der GEMA eine gerechte Verteilung der erzielten Einnahmen unter den Urhebern ermöglichen. Die GEMA stellt dem Veranstalter dazu entsprechende Musikfolgevordrucke zur Verfügung, die online heruntergeladen und ausgedruckt werden können.Tipp vom DEHOGA: „Dem Hotelier, Gastronomen oder Discothekenunternehmer ist ausdrücklich zu empfehlen, das Ausfüllen der Musikfolgeliste dem Bandleader, Musiker oder Sänger zu übertragen. Wenn möglich sollte das vereinbarte Honorar erst dann vollständig an den Musiker oder Sänger (bzw. deren Agentur oder Management) entrichtet werden, wenn im Gegenzug die vollständig und sorgfältig ausgefüllte Musikfolgeliste an den Veranstalter übergeben worden ist.

Um Streitigkeiten zwischen Live-Musiker und Veranstalter von vornherein zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur Ausfüllung der Musikfolgeliste und Übergabe an den Veranstalter im Vorfeld vertraglich vereinbart werden.

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